Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Everest Bidco; InVivo Group SA; Malteries Soufflet SAS - BWB/Z-6327 | Bundeswettbewerbsbehörde

Everest Bidco; InVivo Group SA; Malteries Soufflet SAS

BWB/Z-6327

24.07.2023

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.07.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Everest Bidco S.A.C., eine Zweckgesellschaft, die sich indirekt zu 100% im Anteilseigentum von  Fonds, Investmentgesellschaften und/oder Vermögen befindet, die von verschiedenen Tochtergesellschaften von KKR & Co. Inc. beraten oder verwaltet werden, beabsichtigt, eine Minderheitsbeteiligung von rund 5 bis 10% an Malteries Soufflet SAS (das Zielunternehmen) zu erwerben, an der Malt Bidco Holdings S.C.A, eine weitere Zweckgesellschaft, die sich indirekt zu 100% im Anteilseigentum von Fonds, Investmentgesellschaften und/oder Vermögen befindet, die von verschiedenen Tochtergesellschaften von KKR & Co. Inc. beraten oder verwaltet werden, bereits eine Minderheitenbeteiligung von 24,93% hält. Die derzeit das Zielunternehmen kontrollierende Gesellschafterin, InVivo Group SA, wird auch weiterhin die alleinige Kontrolle über das Zielunternehmen behalten. 
Der Zusammenschluss betrifft die Herstellung und den Vertrieb von Malz. 

Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Malz 

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.08.2023.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 22.08.2023 weggefallen.

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