Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Glencore International AG; South32 Minerals S.A.; Mineração Rio do Norte S.A.; Alunorte - Alumina do Norte do Brasil S.A. - BWB/Z-6256 | Bundeswettbewerbsbehörde

Glencore International AG; South32 Minerals S.A.; Mineração Rio do Norte S.A.; Alunorte - Alumina do Norte do Brasil S.A.

BWB/Z-6256

27.04.2023

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 27.04.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen an zwei vertikal verbundenen Unternehmen durch eine 100%ige Tochtergesellschaft der Glencore International AG, Schweiz, und zwar den Erwerb einer mitkontrollierenden Beteiligung von 45% der Anteile an Mineração Rio do Norte S.A., Brasilien, und der damit verbundenen Abnahmerechte sowie einer nicht-kontrollierenden Beteiligung von 30% der Anteile an Alunorte - Alumina do Norte do Brasil S.A., Brasilien, und der damit verbundenen Abnahmerechte.

Die Veräußerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Norsk Hydro ASA. Das Zusammenschlussvorhaben umfasst darüber hinaus den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über Mineração Rio do Norte S.A. durch South32 Minerals S.A., Brasilien, der (ebenso wie Glencore International AG) ein strategisches Vetorecht eingeräumt wird. 

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Bereiche (a) Gewinnung (dh Abbau) und Lieferung von Bauxit und (b) Gewinnung (dh Raffination) und Lieferung von Aluminiumoxid.

Betroffener Geschäftsbereich: Großhandel mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug.

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.05.2023.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.05.2023 weggefallen.

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