Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Designa-Axess Industries Holding GmbH; Axess Beteiligungs GmbH
BWB/Z-6211
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.03.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Designa-Axess Industries Holding GmbH, Anif/Salzburg, eine Tochtergesellschaft der ECO Trust Holding GmbH, Wien, beabsichtigt insgesamt 73,0287% der Geschäftsanteile an der Axess Beteiligungs GmbH, Koppl/Salzburg, von den Gesellschaftern Ing. Wolfram Kocznar (36,1795%), Robert Gruber (19,6116%), Eduard Wallner (7,2376%) und Wolfgang Hoffmann (insgesamt 10,0%), wobei Wolfgang Hoffmann die Ge-schäftsanteile treuhänderisch für Danilo Poda (4,5%), Hans-Peter Demling (3,0%) und Maurice Zinniger (2,5%) hält, zu kaufen und zu übernehmen. Designa-Axess Industries Holding GmbH ist mit 64,80% und Axess Beteiligungs GmbH mit 35,20% an der Axess AG, Anif/Salzburg, beteiligt. Dieses Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftszweig Beteiligungsgesellschaften.
In einem zweiten, nachgelagerten Schritt werden die verbleibenden Gesellschafter Christian Windhager (23,9713%) und Oliver Suter (3,0%) jeweils ihren Geschäftsanteil an der Axess Beteiligungs GmbH, Koppl/Salzburg, in die Designa-Axess Industries Holding GmbH, Anif/Salzburg, einbringen und dafür jeweils einen Geschäftsanteil an der Designa-Axess Industries Holding GmbH erhalten. Diese zukünftige Beteiligung von Christian Windhager und Oliver Suter an der Designa-Axess Industries Holding GmbH wird insgesamt jedenfalls unter 10% liegen.
Betroffener Geschäftszweig: K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.03.2023.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.04.2023 weggefallen.