Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

EPEXSPOT S.E.; ELES, d.o.o., sistemski operater prenosnega elektroenergetskega omrežja; Akcionarsko društvo Elektromreža Srbije (EMS); BSP Energetska Borza d.o.o.; SEEPEX AD Beograd - BWB/Z-6055 | Bundeswettbewerbsbehörde

EPEXSPOT S.E.; ELES, d.o.o., sistemski operater prenosnega elektroenergetskega omrežja; Akcionarsko društvo Elektromreža Srbije (EMS); BSP Energetska Borza d.o.o.; SEEPEX AD Beograd

BWB/Z-6055

25.08.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 25.08.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

EPEXSPOT S.E., Paris, Frankreich („EPEX“), Akcionarsko društvo „Elektromreža Srbije“, Beograd, Serbien, („EMS“) und ELES, d.o.o., sistemski operater prenosnega elektroenergetskega omrežja, Ljubljana, Slowenien („ELES“) beabsichtigen ein Gemeinschaftsunternehmen, ADEX SKUPINA holding družba d.o.o., mit Sitz in Ljubljana, Slowenien, („ADEX“) zu gründen an dem sie letztlich jeweils ein Drittel der Anteile halten sollen. Zur Verwirklichung der Transaktion sollen zunächst EPEX 75% und EMS 25% der Anteile an SEEPEX AD Beograd, Beograd, Serbien („SEEPEX“) auf ADEX übertragen. Zuvor soll ELES 100% der Anteile an BSP Energetska Borza d. o. o., Ljubljana, Slowenien („BSP“) an SEEPEX übertragen. Zuvor soll ELES 50% dieser Anteile von Borza d. o. o. von Borzen, operater trga z elektriko, d. o. o., Ljubljana, Slowenien („Borzen“) erwerben. EPEX ist der Betreiber einer Strombörse in Frankreich. EMS ist der serbische Übertragungsnetzbetreiber. ELES ist der slowenische Übertragungsnetzbetreiber. SEEPEX betreibt die Strombörse in Serbien. BSP betreibt eine Strombörse in Slowenien. Das Ziel des Zusammenschlussvorhaben ist es, die Aktivitäten von SEEPEX und BSP unter dem Dach von ADEX zu bündeln, um eine Strombörse für Mittel- und Südosteuropa zu gründen und den serbischen Day-Ahead-Markt mit dem paneuropäischen Single Day-Ahead Coupling (SDAC) zu verbinden. 

Betroffener Geschäftszweig: D - Energieversorgung

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.10.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 21.09.2022 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet diese am 06.10.2022.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.10.2022 weggefallen.

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