Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Fomento Económico Mexicano, S.A.B. de C.V.; Valora Holding AG - BWB/Z-6024 | Bundeswettbewerbsbehörde

Fomento Económico Mexicano, S.A.B. de C.V.; Valora Holding AG

BWB/Z-6024

01.08.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 01.08.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Diese Anmeldung bezieht sich auf das öffentliche Übernahmeangebot von Fomento Económico Mexicano, S.A.B. de C.V., unterbreitet durch FEMSAs indirekt zu 100% gehaltener Tochter-gesellschaft Impulsora de Marcas e Intangibles, S.A. de C.V., für alle publikumsgehaltenen und namentlich registrierten Anteile an Valora Holding AG (Schweiz). Valora ist im Einzelhandelsvertrieb von verzehrfertigen Lebensmitteln, Backwaren und Getränken und im Reise-Einzelhandel tätig.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft folgende wirtschaftliche Tätigkeiten:  Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen), Einzelhandel mit Back- und Süßwaren, Einzelhandel mit Getränken; Einzelhandel mit Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf; Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.08.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 30.08.2022 weggefallen.

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