Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Valmet Oyj; Neles Oyj - BWB/Z-5869 | Bundeswettbewerbsbehörde

Valmet Oyj; Neles Oyj

BWB/Z-5869

09.02.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 09.02.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Valmet Oyj, eine Aktiengesellschaft nach finnischem Recht, mit der Anschrift Keilasatama 5, 02150 Espoo, Finnland, und Neles Oyj, eine Aktiengesellschaft nach finnischem Recht, mit der Anschrift Vanha Porvoontie 229, 01380 Vantaa, Finnland, beabsichtigen eine Verschmelzung. 

 

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.03.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Der Zusammenschluss Valmet/Neles wurde neben Österreich noch bei elf weiteren nationalen Wettbewerbsbehörden, davon drei Wettbewerbsbehörden von EU-Mitgliedstaaten angemeldet. In den meisten dieser Jurisdiktionen erfolgte mittlerweile eine Freigabe ohne Auflagen.

Die BWB hat ergänzende Auskünfte der Anmelderin eingeholt und Befragungen von Unternehmen auf dem vorgelagerten und nachgelagerten Markt durchgeführt. Weiters wurden - im Sinne eines Austauschs von Ermittlungsergebnissen und einer Erörterung der wettbewerblichen Einschätzung - intensive Gespräche mit anderen Wettbewerbsbehörden, welche den Zusammenschluss ebenfalls prüften, geführt.

Die Prüfung der BWB ergab - auch wenn man von einem engeren Produktmarkt ausgeht - keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Es ist insbesondere aus folgenden Gründen nicht von einer Marktabschottung auszugehen: Ein Umstieg bzw die zusätzliche Produktion von Ventilen, die in Pulp&Paper-Anlagen verwendet werden können, ist relativ unproblematisch und erfordert keine hohen Investitionen. Außerdem erfolgt die Beschaffung von Ventilen zunehmend durch Endkunden (Betreiber von Pulp&Paper-Anlagen) und nicht bloß durch OEM (Hersteller von Anlagen).

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.03.2022 weggefallen.

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