Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ARAplus GmbH; Saubermacher Dienstleistungs-Aktiengesellschaft; digi-Cycle GmbH - BWB/Z-5828 | Bundeswettbewerbsbehörde

ARAplus GmbH; Saubermacher Dienstleistungs-Aktiengesellschaft; digi-Cycle GmbH

BWB/Z-5828

28.12.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.12.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die ARAplus GmbH, Wien, und die Saubermacher Dienstleistungs-Aktiengesellschaft, Feldkirchen bei Graz, beabsichtigen, ein Gemeinschaftsunternehmen unter der Firma digi-Cycle GmbH zu gründen.

Betroffener Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie.

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.01.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 21.01.2022 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet diese am 08.02.2022.

Der Bundeskartellanwalt hat am 08.02.2022 einen Prüfungsantrag an das Kartellgericht gestellt.

Das Kartellgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2022 (Rechtskraft am 26.04.2022) die Anmeldung des Zusammenschlusses gem § 43 Abs 1 KartG 2005 zurückgewiesen. Mit Rechtskraft der Zurückweisung ist das Prüfungsverfahren beendet.

Den Anmelderinnen war mit Beschluss des Kartellgerichts bei sonstiger Zurückweisung ihrer Zusammenschlussanmeldung aufgetragen worden, die Angaben nach § 10 Abs 1 KartG zu ergänzen. Dazu war erwogen worden, dass die Angaben der Anmelderinnen in der Zusammenschlussanmeldung (aus der Sicht ex ante) nicht vollständig gewesen seien, da Angaben im Sinne des § 10 Abs 1 KartG zu sämtlichen potentiell relevanten Märkten in sachlicher und räumlicher Hinsicht gefehlt hätten, die Fusionsparteien aber verpflichtet seien, umfassende und erschöpfende Angaben zu allen Umständen zu machen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden könne.

Da die Anmelderinnen, wie bereits in einer Stellungnahme ihrerseits angekündigt, der Verbesserung nicht fristgerecht nachgekommen waren, kam es zur Zurückweisung der Anmeldung des Zusammenschlusses.

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