Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Vivartia Holdings S.A.; MIHAIL ARAMPATZIS ANONYMI VIOMIHANIKI KAI EMPORIKI ETAIREIA TROFIMON; ALESIS INDUSTRIAL & COMMERCIAL BREAD PASTRIES SOCIÉTÉ ANONYME - BWB/Z-5786 | Bundeswettbewerbsbehörde

Vivartia Holdings S.A.; MIHAIL ARAMPATZIS ANONYMI VIOMIHANIKI KAI EMPORIKI ETAIREIA TROFIMON; ALESIS INDUSTRIAL & COMMERCIAL BREAD PASTRIES SOCIÉTÉ ANONYME

BWB/Z-5786

02.12.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 01.12.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Vivartia Holdings S.A. (Griechenland), deren Anteilseigner Fonds sind, die von CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. (Luxemburg) verwaltet und kontrolliert werden,
beabsichtigt, ihre derzeit gemeinsam kontrollierende Beteiligung an MIHAIL ARAMPATZIS ANONYMI VIOMIHANIKI KAI EMPORIKI ETAIREIA TROFIMON und
ALESIS INDUSTRIAL & COMMERCIAL BREAD PASTRIES SOCIÉTÉ ANONYME (beide Griechenland) auf 75% zu erhöhen und somit die alleinige Kontrolle zu
erwerben. Herr Mihail Arampatzis, der gegenwärtig mitkontrollierende Anteilseigner, wird weiterhin einen Anteil von 25% an beiden Unternehmen halten.   

Der Zusammenschluss betrifft die Herstellung und Lieferung von Tiefkühlteig.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.12.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.12.2021 weggefallen.

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