Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
DMK Deutsches Milchkontor GmbH; Fude + Serrahn Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Group
BWB/Z-5735
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 29.10.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Fude + Serrahn Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ("F+S Vermögensverwaltung"), Hamburg, Deutschland, beabsichtigt, ihre Anteile
· an der Fude + Serrahn Milchprodukte GmbH & Co. KG ("F+S KG"), Hamburg, Deutschland, von derzeit 49% auf 89,9% und
· an deren Komplementärgesellschaft Fude + Serrahn Milchprodukte GmbH ("F+S GmbH"), Hamburg, Deutschland, von derzeit 48,8% auf 89,9%zu erhöhen und die dazu erforderlichen Anteile von der DMK Deutsches Milchkontor GmbH ("DMK"), Zeven, Deutschland, zu erwerben. Die restlichen 10,1% der Anteile verbleiben jeweils bei der DMK. DMK und F+S Vermögensverwaltung werden in Zukunft die gemeinsame Kontrolle über die F+S KG und deren Komplementärgesellschaft F+S GmbH ausüben.
Die Veräußerin und die Zielgesellschaft sind in der "Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)", ÖNACE C 10.51, tätig, die Veräußerin (nicht aber die Zielgesellschaft) auch in der "Herstellung von Speiseeis", ÖNACE C 10.52. Die Erwerberin hält gegenwärtig im Wesentlichen die Beteiligung 49% an F+S KG (sowie 48,8% der Anteile an F+S GmbH) und betreibt daneben noch in einem geringen Umfang (lediglich ca EUR 50.000 Umsatz im Jahr 2020 mit einem einzigen polnischen Kunden) ein Maklergeschäft für Getreide.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.11.2021.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.11.2021 weggefallen.