Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Merck & Co., Inc.; Acceleron Pharma, Inc. - BWB/Z-5703 | Bundeswettbewerbsbehörde

Merck & Co., Inc.; Acceleron Pharma, Inc.

BWB/Z-5703

11.10.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 08.10.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Das Zusammenschlussvorhaben ist in zwei Schritte unterteilt: (i) in ein öffentliches

Bieterverfahren (ii) und in eine Verschmelzung:

(i) Zunächst wird Astros Merger Sub, Inc., eine direkte und 100%ige Tochtergesellschaft von Merck Sharp & Dohme Corp., ein Übernahmeangebot zum Erwerb aller (unter anderem mit einer Mindestangebotsbedingung) ausgegebenen und ausstehenden Stammanteile von Acceleron Pharma, Inc. unterbreiten. Merck Sharp & Dohme Corp. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von Merck & Co., Inc.; und (ii) sobald die Übernahme vollzogen wurde, wird Astros Merger Sub mit und auf Acceleron Pharma, Inc. verschmolzen, die als einzige überlebende Gesellschaft des Zusammenschlussvorhabens und als direkte 100%ige Tochtergesellschaft von Merck Sharp & Dohme Corp. fortbesteht.

Durch diese Übernahme wird Merck & Co., Inc. Indirekt sämtliche Anteile und alleinige Kontrolle über Acceleron Pharma, Inc. erwerben. Der beabsichtigte Zusammenschluss betrifft die Entwicklung und Bereitstellung von Behandlungen für pulmonal-arterieller Hypertonie (PAH).

Betroffene Industrie: Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.11.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.11.2021 weggefallen.

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