Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AlpInvest Partners B.V.; Bridgepoint Development Capital Portfolio II A LP und Bridgepoint Development - BWB/Z-5280 | Bundeswettbewerbsbehörde

AlpInvest Partners B.V.; Bridgepoint Development Capital Portfolio II A LP und Bridgepoint Development

BWB/Z-5280

01.03.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 26.02.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

AlpInvest Partners B.V. (Niederlande), letztlich von The Carlyle Group Inc. (USA) kontrolliert, beabsichtigt, einen Anteil von mehr als 50% an Bridgepoint Development Capital Portfolio II A LP und Bridgepoint Development Capital Portfolio II B LP, zwei von verbundenen Unternehmen von Bridgepoint Group Limited (UK) beratenen und kontrollierten Fonds, die Anteile an Portfoliogesellschaften halten, zu erwerben.


Betroffener Geschäftszweig: Reisebüros;  Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen;  Unternehmensberatung; Webportale; Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat; Sicherheitsdienste mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, J - Information und Kommunikation, N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.03.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.03.2021 weggefallen.

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