Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft; Raiffeisen OÖ Invest GmbH & Co KG; Grünwald Holding GmbH - BWB/Z-5263 | Bundeswettbewerbsbehörde

Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft; Raiffeisen OÖ Invest GmbH & Co KG; Grünwald Holding GmbH

BWB/Z-5263

17.02.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 16.02.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die beabsichtigte Transaktion besteht in dem Anteilserwerb von insgesamt 20% verbunden mit der Erlangung eines mitbeherrschenden Einflusses an der GKI Verwaltungs GmbH, die wiederum zu 100% an der PMS Elektro- und Automationstechnik GmbH und zu 74,9% an der PMS valve Tec GmbH beteiligt ist, durch die Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft (wirtschaftlicher Eigentümer: Privatstiftung für die Standorterhaltung in Oberösterreich) in der Höhe von 15% und die Raiffeisen OÖ Invest GmbH & Co OG in der Höhe von 5%.

Vor der Durchführung dieses Zusammenschlusses erwirbt

- der jetztige 50%-ige Eigentümer der GKI Verwaltungs GmbH, die Alpha 324 Besitz GmbH, deren wirtschaftlicher Eigentümer Ing. Franz Grünwald ist, 100% an der AKRO Beteiligungs GmbH (wirtschaftlicher Eigentümer: Alfred Krobath), die wiederum die restlichen 50% an der GKI Verwaltungs GmbH hält;

- die GKI Verwaltungs GmbH jeweils 3% an der PMS Elektro- und Automationstechnik GmbH von den bisherigen Gesellschaftern Ing. Franz Grünwald und Alfred Krobath, sodass die GKI Verwaltungs GmbH 100% an der PMS Elektro- und Automationstechnik GmbH hält.

Zukünftig werden die Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft, die Raiffeisen OÖ Invest GmbH & Co OG und die Grünwald Holding GmbH indirekt (i) die PMS Elektro- und Automationstechnik GmbH gemeinsam und (ii) die PMS valve Tec GmbH gemeinsam mit Herrn Ing. Romas Dengg kontrollieren.

Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von elektrotechnischen Industrieanlagen

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.03.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.03.2021 weggefallen.

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