Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

MTH Retail Group Holding GmbH; OFFIX Holding AG - BWB/Z-5247 | Bundeswettbewerbsbehörde

MTH Retail Group Holding GmbH; OFFIX Holding AG

BWB/Z-5247

04.02.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.02.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

OFFICE WORLD Holding AG (Schweiz), eine Tochtergesellschaft der MTH Retail Group Holding GmbH (Österreich), und OFFIX Holding AG (Schweiz), eine Tochtergesellschaft der PEG Papeteristen-Einkaufsgenossenschaft (Schweiz), beabsichtigen, gemeinsam eine schweizerische Aktiengesellschaft zu gründen und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften - OFFICE WORLD Holding AG: OWIBA AG (Schweiz) und Tramondi Büro AG (Schweiz); OFFIX Holding AG: Ecomedia AG (Schweiz), Papedis AG (Schweiz), DocuServ AG (Schweiz) und OFFICE LEADER AG (Schweiz) - in diese neu zu gründende Aktiengesellschaft einzubringen. Diese Transaktion sowie die künftige Zusammensarbeit soll im Rahmen eines Transaktions und Aktionsärsbindungsvertrags geregelt werden. Dieses Zusammenschlussvorhaben betrifft den Handel mit Non-Food Produkten.

Betroffener Geschäftzsweig: Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. 

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.03.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.03.2021 weggefallen.

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