Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

PONS GmbH; Langenscheidt GmbH & Co. KG; Langenscheidt Digital GmbH & Co. KG; Langenscheidt-Verlag Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-4331 | Bundeswettbewerbsbehörde

PONS GmbH; Langenscheidt GmbH & Co. KG; Langenscheidt Digital GmbH & Co. KG; Langenscheidt-Verlag Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-4331

01.03.2019

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 01.03.2019 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb sämtlicher Geschäftsbereiche der Langenscheidt GmbH & Co. KG und der Langenscheidt Digital GmbH & Co. KG (beide Deutschland) sowie sämtlicher Anteile an der Langenscheidt-Verlag Gesellschaft m.b.H. (Wien) durch die PONS GmbH (Deutschland). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Sеlbstlernprоdukte für Sprachen, Fremdsprachenwörterbücher, einsprachige Wörterbücher Deutsch und Reisesprachführer.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren J - Information und Kommunikation, P - Erziehung und Unterricht

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.03.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Fristverlängerung: Die Anmelderin hat am 27.03.2019, zugestellt am 27.03.2019, gemäß § 11 Abs 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen, somit endet sie am 12.04.2019.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 13.04.2019 weggefallen.

zurück zur Übersicht