Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft; Bilfinger Gerätetechnik Deutschland GmbH; Bilfinger Gerätetechnik Beteiligungs GmbH; Bilfinger Gerätetechnik GmbH - BWB/Z-4249 | Bundeswettbewerbsbehörde

Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft; Bilfinger Gerätetechnik Deutschland GmbH; Bilfinger Gerätetechnik Beteiligungs GmbH; Bilfinger Gerätetechnik GmbH

BWB/Z-4249

21.12.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 21.12.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mittelbarer Erwerb von 46% der Anteile an der (i) Bilfinger Gerätetechnik Deutschland GmbH mit Sitz in Bitterfeld, Deutschland sowie der (ii) Bilfinger Gerätetechnik Beteiligungs GmbH mit Sitz in Linz samt deren 100%iger Tochtergesellschaft Bilfinger Gerätetechnik GmbH mit Sitz in Wels, jeweils verbunden mit Rechten, die Kontrolle an den Zielgesellschaften vermitteln, durch die Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft mit Sitz in Linz.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Vermietung von Spezialwerkzeugen, Geräten und Maschinen samt verbundener Dienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.01.2019.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.01.2019 weggefallen.

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