Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Temasek Holdings (Private) Limited; Schneider Electric India Private Limited; Schneider Electric JV Holdings Pte. Ltd. - BWB/Z-4098 | Bundeswettbewerbsbehörde

Temasek Holdings (Private) Limited; Schneider Electric India Private Limited; Schneider Electric JV Holdings Pte. Ltd.

BWB/Z-4098

10.09.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 10.09.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Temasek Holdings (Private) Limited, Singapur beabsichtigt, nicht-kontrollierende 35%-Beteiligungen an der Schneider Electric India Private Limited (Indien) und der Schneider Electric JV Holdings Pte. Ltd. (Singapur) zu erwerben. Schneider Electric lndia Private Limited (Indien) ist tätig in der Herstellung und Vermarktung von Produkten und Anwendungen im Bereich Energieverteilung, Automatisierung und Steuerung. Schneider Electric JV Holdings Pte. Ltd. (Singapur) ist eine nach dem Recht des Staates Singapur neu gegründete Gesellschaft, die zukünftig bestimmte Tochtergesellschaften außerhalb Indiens halten wird, die in der Herstellung und Vermarktung von Produkten und Anwendungen im Bereich Energieverteilung, Automatisierung und Steuerung tätig sind.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren D - Energieversorgung

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.10.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.10.2018 weggefallen.

zurück zur Übersicht