Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

SIGNA Gruppe; operative Gesellschaften und Immobiliengesellschaften der Kika / Leiner Gruppe - BWB/Z-3976 | Bundeswettbewerbsbehörde

SIGNA Gruppe; operative Gesellschaften und Immobiliengesellschaften der Kika / Leiner Gruppe

BWB/Z-3976

22.06.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 22.06.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Beabsichtigter Erwerb von jeweils 100 % der von Genesis Investments Alpha GmbH (Österreich) und Genesis Investments Beta GmbH (Österreich) an der KIKA Möbel-Handelsgesellschaft m.b.H. (Österreich), an der Rudolf Leiner Gesellschaft m.b.H. (Österreich), an der MEG Möbelhandels GmbH (Österreich), an der LeiKi Gastro Alpha GmbH (Österreich) und an der LeiKi Gastro Beta GmbH (Österreich) gehaltenen Geschäftsanteile durch die SIGNA Retail Department Store Holding GmbH (Schweiz), einer mittelbaren 100 % Tochtergesellschaft der SIGNA Retail GmbH (Österreich). Beabsichtigter Erwerb von Mehrheitsanteilen bzw. sämtlicher Anteile an KIKA Immobilien GmbH (Österreich), an Leiner Immobilien GmbH (Österreich), an Sigma Properties Slovakia s.r.o (Slowakei), an Lambda Properties Czechia s.r.o (Tschechien), an IMV Kika s. r. o. (Tschechien), an IMV Kika Alpha Korlátolt Fеlelösségü Társaság (Ungarn) und an IMV Kika Beta Korlátolt Fеlelösségü Társaság (Ungarn) durch die SDS Dreizehn Management GmbH (Österreich) von der Hemisphere International Properties B.V. (Niederlande) und der Genesis Properties Investment GmbH (Österreich). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Einzelhandelsmarkt für Möbel und Einrichtungsgegenstände (Möbelhandel) sowie Immobilen.

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen L - Grundstücks- und Wohnungswesen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.07.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.07.2018 weggefallen.

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