Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

S Wohnbaubank AG; Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.; Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H.; Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft; BAWAG P.S.K. Wohnbaubank Aktiengesellschaft - BWB/Z-3400 | Bundeswettbewerbsbehörde

S Wohnbaubank AG; Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.; Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H.; Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft; BAWAG P.S.K. Wohnbaubank Aktiengesellschaft

BWB/Z-3400

08.03.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die folgenden fünf österreichischen Kreditinstitute bzw. Bausparkassen beteiligen sich an der Gründung der Wohnbauinvestitionsbank (WBIB) in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit den folgenden Beteiligungsverhältnissen:• S Wohnbaubank AG (FN 81026g) Anteil: 27,5%• Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (FN 105935m) Anteil: 35,67%• Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. (FN 116309v) Anteil: 26%• Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft (FN 112200a) Anteil: 10%• BAWAG P.S.K. Wohnbaubank Aktiengesellschaft (FN 134044z) Anteil: 0,83% Die WBIB ist gemäß § 2 Abs 2 WBIB-G als Kreditinstitut in Form einer Fördergesellschaft im Sinne des § 3 Abs 1 Z 11 BWG eingerichtet.Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Vergabe von langfristigen und kostengünstigen Krediten an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.04.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.04.2017 weggefallen.

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