Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

S&T AG; Raiffeisen Informatik Consulting GmbH - BWB/Z-3245 | Bundeswettbewerbsbehörde

S&T AG; Raiffeisen Informatik Consulting GmbH

BWB/Z-3245

20.10.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Die R-IT Gruppe erbringt IT-Dienstleistungen an die Raiffeisen-Bankengruppe und verbundene Unternehmen sowie an IT-Markt Kunden ("R-IT Drittmarktgeschäft"). Leistungen, die für den IT-Markt benötigt werden, werden von den nachgehend aufgeführten Unternehmen (der R-IT und den Tochtergesellschaften Rl-C, bat und Rl-S) erbracht sowie teilweise unter Beiziehung von externen Partnern bereitgestellt.S&T AG (Linz, Österreich) beabsichtigt nun, das R-IT Drittmarktgeschäft der R-IT, Rl-C, bat und Rl-S im Rahmen eines Asset- oder Sharedeals zu kaufen. Im Falle des Sharedeals ist geplant, dass ein SPV (eine Tochtergesellschaft der Rl-C) gegründet wird und die entsprechenden Assets, Verträge und Mitarbeiter aus R-IT, Rl-C, Rl-S und bat an das neu gegründete SPV übertragen werden sowie die Anteile am SPV an S&T AG verkauft werden. Alternativ überlegen die Parteien, dass die Assets über die S&T Beteiligungsverwaltungs GmbH, eine 100% Tochter der S&T AG (nicht operativ tätige Vorratsgesellschaft), erworben werden. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich IT-Dienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.11.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.11.2016 weggefallen.

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