Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

HEUBERG Schiliftbetrieb GmbH & Co KG; Kleinwalsertaler Bergbahn AG; Haller GmbH & Co KG - BWB/Z-3093 | Bundeswettbewerbsbehörde

HEUBERG Schiliftbetrieb GmbH & Co KG; Kleinwalsertaler Bergbahn AG; Haller GmbH & Co KG

BWB/Z-3093

20.06.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Angemeldet wird somit die beabsichtigte Einbringung der Teilbetriebe der Kleinwalsertaler Bergbahn AG (A-6991 Riezlern), nämlich des Teilbetriebes „Walmendingerhornbahn" und des Teilbetriebes „lfenbahn" in die Skiliftgesellschaft links der Breitach GmbH & Co KG, mit dem Ergebnis, dass die Kleinwalsertaler Bergbahn AG und die Haller GmbH & Co KG nach der Einbringung als Kommanditisten jeweils mit 50% an der Skiliftgesellschaft links der Breitach GmbH & Co KG beteiligt sind.  Angemeldet wird weiters die damit in Zusammenhang stehende beabsichtigte Beteiligung der Kleinwalsertaler Bergbahn AG als 50%-Gesellschafterin an der Skiliftgesellschaft links der Breitach GmbH (welche Komplementärin der Skiliftgesellschaft links der Breitach GmbH & Co KG ist) neben der Haller GmbH & Co KG, welche ebenfalls mit 50% an der Skiliftgesellschaft links der Breitach GmbH beteiligt ist.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.07.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.07.2016 weggefallen.

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