Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Compass Partners Investments Topco Limited; European Rail Freight I S.à r.I.; European Education Holdings S.à r.I.; European Optical Manufacturing S.à r.I.; European Scents S.à r.I. - BWB/Z-2890 | Bundeswettbewerbsbehörde

Compass Partners Investments Topco Limited; European Rail Freight I S.à r.I.; European Education Holdings S.à r.I.; European Optical Manufacturing S.à r.I.; European Scents S.à r.I.

BWB/Z-2890

04.12.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Compass Partners Investments Topco Limited beabsichtigt, mittelbar alleinige Kontrolle (im wettbewerbsrechtlichen Sinne) an folgenden Gesellschaften zu erwerben: (i) European Rail Freight I S.à r.I. (inklusive ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere CTL Logistics Sp. Z.o.o.), (ii) European Education Holdings S.à r.I. (inklusive ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere lnfinitas Learning Holding B.V.), (iii) European Optical Manufacturing S.à r.I. (inklusive ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere Rodenstock GmbH) und (iv) European Scents S.à r.I. (inklusive ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere Limoni S.p.A.).  Die Erwerbsvorgänge werden mittels eines Erwerbs beschränkt haftender Gesellschaftsanteile durch Compass Partners Investments Master Fund LP (durch ihren unbeschränkt haftenden Gesellschafter Compass Partners Investments Master GP Limited) an vier Sub-Fonds, nämlich lnfinitas Fund LP, CTL Fund LP, Rodenstock Fund LP und Limoni Fund LP, durchgeführt werden, (von denen die letzten drei von Bridgepoint Advisers Limited geführt und beraten werden), die sämtlich unter alleiniger Kontrolle (im wettbewerbsrechtlichen Sinne) von Compass Partners Investments Topco Limited stehen werden.  Zehn Fonds, die mit HarbourVest Partners L.P. verbunden sind und unter deren Verwaltung stehen, werden beschränkt haftende Gesellschafter an Compass Partners Investments Master Fund LP werden und die Mehrheit der Gesellschafteranteile halten, allerdings über keine Kontrollrechte (im wettbewerbsrechtlichen Sinne) über die Zielunternehmen verfügen.  Das Zusammenschlussvorhaben betrifft das Schienentransportwesen, Produkte und Dienstleistungen für Bildung, Brillengläser und Brillengestelle sowie Luxusparfüms und Kosmetika.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.01.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.01.2016 weggefallen.

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