Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Axel Springer SE; TV- und Onlinewerbevermarktungseinheit von VIMN Germany GmbH - BWB/Z-2865 | Bundeswettbewerbsbehörde

Axel Springer SE; TV- und Onlinewerbevermarktungseinheit von VIMN Germany GmbH

BWB/Z-2865

11.11.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Das angemeldete Vorhaben betrifft den indirekten Erwerb von alleiniger Kontrolle an der linearen TV- und Onlinewerbevermarktungseinheit von VIMN Germany GmbH durch Axel Springer SE. Im Rahmen der geplanten Transaktion wird VIMN Germany GmbH bestimmte Arbeitnehmer an die thads.media vermarktungs gmbh & Co. KG übertragen. Im Gegenzug wird VIMN Germany GmbH direkt von Axel Springer SE eine nicht-kontrollierende Beteiligung von 49% an der, noch durch Umwandlung zu gründenden thads.media vermarktungs gmbh & Co. KG und an der entsprechenden, noch zu gründenden Komplementärin erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Verkauf linearer TV-Werbezeit, und - in geringerem Ausmaß - die Vermarktung und den Verkauf von Online-Werbung sowie den Verkauf von Werbeinventar in Verbindung mit Live-Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.12.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.12.2015 weggefallen.

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