Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Republik Österreich (BMF); Volksbank Wien-Baden AG - BWB/Z-2821 | Bundeswettbewerbsbehörde

Republik Österreich (BMF); Volksbank Wien-Baden AG

BWB/Z-2821

25.09.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist die geplante Übertragung von Anteilen an der Volksbank Wien-Baden AG auf die Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen) bis zu einem Gesamtanteil von 25% + 1 Aktie. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich und steht im direkten Zusammenhang mit dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe, die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG und des Volksbankenverbundes gewährte und plant zu gewähren (SA.31883 - 2015/N, 2011/C).Rechtliche Grundlage für die Übertragung ist das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008 (FinStaG).Die Geschäftsaktivitäten der Beteiligten sind:• Die Republik Österreich als Staat übt keine Geschäftstätigkeiten aus.• Die Volksbank Wien-Baden AG ist ein Kreditinstitut und im Finanzdienstleistungssektor tätig.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.10.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.10.2015 weggefallen.

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