Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Kepler Universitätsklinikum GmbH; Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz; Landes- Nervenklinik Wagner-Jauregg; Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Stadt Linz - BWB/Z-2817 | Bundeswettbewerbsbehörde

Kepler Universitätsklinikum GmbH; Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz; Landes- Nervenklinik Wagner-Jauregg; Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Stadt Linz

BWB/Z-2817

22.09.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist die Übertragung der Krankenanstaltenbetriebe Landes- Frauen- und Kinderklinik und Landes- Nervenklinik Wagner Jauregg vom Land Oberösterreich und Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Stadt Linz von der Stadt Linz an die Kepler Universitätsklinikum GmbH, FN 428285g des LG Linz, A-4020 Linz, Krankenhausstraße 7a, zur Schaffung einer einheitlichen öffentlichen Krankenanstalt als Universitätsklinikum im Zuge der Umsetzung der zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG (BGBl I 18/2014 bzw. LGBl Nr. 24/2014). Gesellschafter der Kepler Universitätsklinikum GmbH sind das Land Oberösterreich im Wege der OÖ Landesholding GmbH mit einem Anteil von 74,9% und die Stadt Linz mit einem Anteil von 25,1%.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.10.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.10.2015 weggefallen.

zurück zur Übersicht