Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AstraZeneca UK Limited; Fujifilm Kyowa Kirin Biologics Co., Ltd - BWB/Z-2814 | Bundeswettbewerbsbehörde

AstraZeneca UK Limited; Fujifilm Kyowa Kirin Biologics Co., Ltd

BWB/Z-2814

21.09.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Gründung eines von AstraZeneca UK Limited und Fujifilm Kyowa Kirin Biologics Co., Ltd kontrollierten 50-50% Gemeinschaftsunternehmens ("das Gemeinschaftsunternehmen") für die Entwicklung und Vermarktung (in allen Formen, Darstellungen, Formulierungen und Dosierungen) von FKB238, ein Avastin (bevacizumab) Biosimilar, ein Anti-VEGF ("vascular endothelian growth factor") humanisierter monoklonale Antikörper mit antineoplastischem Effekt, der für die Behandlung einer Reihe von Krebsarten verwendet wird. AZ ist ein Pharmaunternehmen, welches in der Forschung, Entwicklung, Herstellung, Versorgung, und Vermarktung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln tätig ist. Es bietet Arzneimittel in folgenden Bereichen an: kardiovaskuläre Erkrankungen und Diabetes, Gastrointestinale Erkrankungen, Infektionen, Neurologie, Onkologie sowie im Bereich der Atemwegsbeschwerden und Entzündungen. FKB hat seinen Hauptsitz in Tokyo (Japan) und ist ein nicht vollfunktionsfähiges Gemeinschaftsunternehmen zwischen FUJIFILM Corporation und Kyowa Hakko Kirin Co., Ltd. Es entwickelt zwei Biosimilars, wovon eines FKB238 ist (der Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens). FKB ist nur im Bereich der F&E tätig.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.10.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.10.2015 weggefallen.

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