Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Swissport Deutschland GmbH; AFC Aviation Fuel Company oHG; AFS Aviation Fuel Services GmbH - BWB/Z-2740 | Bundeswettbewerbsbehörde

Swissport Deutschland GmbH; AFC Aviation Fuel Company oHG; AFS Aviation Fuel Services GmbH

BWB/Z-2740

27.07.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Swissport Deutschland GmbH beabsichtigt den Erwerb einer 50% Beteiligung an AFC Aviation Fuel Company oHG, Deutschland und von 33,33% der Anteile an AFS Aviation Fuel Services GmbH, Deutschland. Durch den beabsichtigen Erwerb wird Swissport Deutschland GmbH alleinige Kontrolle über AFS Aviation Fuel Services GmbH erlangen. Über AFC Aviation Fuel Company oHG wird Swissport Deutschland GmbH gemeinsame Kontrolle mit DLH Fuel Company mbH, einer Konzerngesellschaft der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft, ausüben, wobei AFC Aviation Fuel Company oHG eine reine Holding Gesellschaft darstellt und deshalb keine eigene Unternehmerische Tätigkeit am Markt ausübt. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Flugzeugbetankungsdienstleistungen (insbesondere Betrieb von Tanklagern und Betankungseinrichtungen).

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.08.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.08.2015 weggefallen.

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