Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Interritus Limited; Attestor Capital LLP; Kommunalkredit Austria AG - BWB/Z-2628 | Bundeswettbewerbsbehörde

Interritus Limited; Attestor Capital LLP; Kommunalkredit Austria AG

BWB/Z-2628

07.04.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Gesona Beteiligungsverwaltung GmbH, Österreich, beabsichtigt, von der FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes, Österreich, ca. 99,78% der Anteile an einer durch Abspaltung von der Kommunalkredit Austria AG, Österreich, neu zu gründenden Gesellschaft zu erwerben. Auf diese neue Gesellschaft wird ein Teil des Bankbetriebs der Kommunalkredit Austria AG übertragen, der die gesamte Betriebsorganisation sowie sämtliche Tochtergesellschaften der heutigen Kommunalkredit Austria AG umfasst. Die Gesona Beteiligungsverwaltung GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Satere Beteiligungsverwaltungs GmbH, Österreich, deren Anteile zu 55% von dem Beteiligungsunternehmen Interritus Limited, Großbritannien, und zu 45% von Trinity Investments Limited, Irland, letztere wiederum verwaltet vom Londoner Vermögensverwalter Attestor Capital LLP, gehalten werden.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.04.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 30.04.2015 weggefallen.

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