Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Equistone Partners Europe Ltd.; Polo-Gruppe
BWB/Z-2574
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Geplanter mittelbarer Erwerb der alleinigen Kontrolle an der Polo Motorrad und Sportswear GmbH, Jüchen Deutschland, durch die Equistone Partners Europe Ltd., London, Vereinigtes Königreich, über von letzterer beratene Fonds. Im Einzelnen wird eine neu gegründete und von Equistone Partners Europe Ltd. allein kontrollierte Holdinggesellschaft, die INOS 15-022 GmbH (c/o SOCIO Verwaltungsgesellschaft mbH, München, Deutschland) über eine 100%-ige Tochtergesellschaft, die INOS 15-023 GmbH (c/o SOCIO Verwaltungsgesellschaft mbH, München, Deutschland) sämtliche Anteile an der PP Motorradzubehör Beteiligungs GmbH, München Deutschland, der Holdinggesellschaft der Polo-Gruppe, sowie die nicht bereits von der PP Motorradzubehör Beteiligungs GmbH gehaltenen Anteile an der PP Motorradzubehör GmbH, Berlin, Deutschland, einer Zwischenholdinggesellschaft der Polo-Gruppe, erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Entwicklung und den Vertrieb von Motorradbekleidung, Motorradzubehör und Motorradtechnik.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.02.2015.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.02.2015 weggefallen.