Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

mobilkom Mazedonien Beteiligungsverwaltung GmbH; one.Vip DOO Skopje - BWB/Z-2554 | Bundeswettbewerbsbehörde

mobilkom Mazedonien Beteiligungsverwaltung GmbH; one.Vip DOO Skopje

BWB/Z-2554

09.01.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​mobilkom Mazedonien Beteiligungsverwaltung GmbH beabsichtigt, 55% der Geschäftsanteile an und damit alleinige Kontrolle über one.Vip DOO Skopje, Mazedonien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gegründet nach mazedonischem Recht als Folge der Verschmelzung von (i) VIP OPERATOR DOOEL Skopje, Mazedonien (derzeit eine 100%ige Tochtergesellschaft von mobilkom Mazedonien Beteiligungsverwaltung GmbH), und (ii) ONE-Telekommunications Services DOOEL Skopie, Mazedonien, inklusive DIGI PLUS MULTIMEDIA DOOEL Skopje, Mazedonien (beide derzeit 100%ige Tochtergesellschaften von Telekom Slovenije d.d., Laibach, Slowenien) zu erwerben; zusätzlich wird Telekom Slovenije d.d. ihre Minderheitsbeteiligung innerhalb von drei Jahren nach der Transaktion an mobilkom Mazedonien Beteiligungsverwaltung GmbH übertragen, die in Folge dessen 100% der Geschäftsanteile an one.Vip DOO Skopje, Mazedonien, halten wird.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.02.2015.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.02.2015 weggefallen.

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