Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

VAMED Standortentwicklung und Engineering GmbH & CO KG; VAMED Management und Service GmbH & Co KG; Gmundnerberg Holding GmbH; Neurologisches Therapiezentrum Gmundnerberg GmbH - BWB/Z-2336 | Bundeswettbewerbsbehörde

VAMED Standortentwicklung und Engineering GmbH & CO KG; VAMED Management und Service GmbH & Co KG; Gmundnerberg Holding GmbH; Neurologisches Therapiezentrum Gmundnerberg GmbH

BWB/Z-2336

27.05.2014

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Erwerb von jeweils 50% der Geschäftsanteile der Gmundnerberg Holding GmbH durch die VAMED Standortentwicklung und Engineering GmbH & CO KG (1232 Wien) sowie die VAMED Management und Service GmbH & Co KG (1232 Wien) von der Raiffeisen-IMPULS-Holding GmbH & Co KG sowie Erwerb von jeweils 9,3% der Geschäftsanteile der Neurologisches Therapiezentrum Gmundnerberg GmbH (4813 Altmünster) durch die VAMED Standortentwicklung und Engineering GmbH & CO KG sowie die VAMED Management und Service GmbH & Co KG, wodurch die Beteiligung an der Neurologisches Therapiezentrum Gmundnerberg GmbH von derzeit jeweils 20,7% auf dann jeweils 30% aufgestockt wird. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Betrieb einer neurologischen Rehabilitationseinrichtung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.06.2014.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.06.2014 weggefallen.

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