Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Morawa Pressevertrieb GmbH & Co KG; Presse Großvertrieb Austria Trunk GmbH - BWB/Z-1976 | Bundeswettbewerbsbehörde

Morawa Pressevertrieb GmbH & Co KG; Presse Großvertrieb Austria Trunk GmbH

BWB/Z-1976

22.02.2013

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Morawa Pressevertrieb GmbH & Co KG, Wien und Presse Großvertrieb Austria Trunk GmbH, Salzburg beabsichtigen, ihre beiderseitigen logistischen Teilbetriebe in eine gemeinsame Gesellschaft einzubringen, an der die Parteien zu je 50% beteiligt sind. Dieses Joint Venture soll zum einen logistische Leistungen für den Vertrieb von Presseerzeugnissen für die Muttergesellschaften erbringen. Zum anderen wird das Joint Venture Leistungen im Rahmen der Kontraktlogistik für ähnliche, mit der Presselogistik kombinierbare Produkte direkt an Drittkunden anbieten. Vom Zusammenschluss nicht umfasst sind die gesamten vertrieblichen Tätigkeiten der Gründungsgesellschafter im Bereich Pressegrosso, also sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Verlagen und Einzelhandelsstellen. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich der Kontraktlogistik.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.03.2013.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Mit Beschluss des Kartellgerichts vom 19.09.2013 wird der Zusammenschluss unter Auflagen nicht untersagt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Dem Rekurs der BWB vom 22.10.2013 wurde vom KOG mit Beschluss vom 27.01.2014 nicht Folge gegeben.

Datum des Prüfungsantrages durch die BWB: 22.03.2013

Datum des Prüfungsantrages durch den Bundeskartellanwalt: 22.03.2013

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