Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Magna International Inc.; BDW-Gruppe - BWB/Z-1590 | Bundeswettbewerbsbehörde

Magna International Inc.; BDW-Gruppe

BWB/Z-1590

24.11.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Magna International Inc., Aurora, Kanada beabsichtigt, über ihre 100%igen Tochtergesellschaften Magna Automotive Services GmbH, Magna Metalforming AG, Magna Real Estate (Germany) GmbH, German Real Estate Limited Partnership und Magna Automotive Holding (Germany) GmbH sämtliche Anteile der BDW technologies GmbH, Im Wiegenfeld 10, 85570 Markt Schwaben, Deutschland, der BDW technologies Soest GmbH, Overweg 24, 59494 Soest, Deutschland, der BDW technologies Hungary Kft, 8000 Székesfehérvar, Verseci út 1-15, Ungarn, der NTP S.A. ul., Szkolna 15, 47-225, Kedzierzyn-Kozle, Polen, der BDW Immobilien und Finanzierung GmbH, Im Wiegenfeld 10, 85570 Markt Schwaben, Deutschland, der BDW Immobilien Soest GmbH, Overweg 24, 59494 Soest, Deutschland sowie 75% der Anteile der NTP Real estate Spólka z organiczona, ul., Szkolna 15, 47-225, Kedzierzyn-Kozle, Polen, zu erwerben.Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung und Entwicklung von Leichtmetallbauteilen für die Automobilindustrie, Herstellung von Aluminium LKW-Aufbauten für die Getränkeindustrie, Herstellung von Druckgussmaschinen und Equipment.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.12.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 22.12.2011 weggefallen.

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