Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
aeris CAPITAL Sustainable Impact Private Investment Fund Cayman L.P.; Younicos AG
BWB/Z-1574
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Beabsichtigter Erwerb einer Beteiligung von 27,5% an der Younicos AG, Berlin, Deutschland durch den aeris CAPITAL Sustainable Impact Private Investment Fund Cayman L.P., Cayman Islands. Der Erwerb der Beteiligung erfolgt im Zuge zweier aufeinanderfolgender Kapitalerhöhungen (jeweils 13,25% der Anteile); durch die im Zuge der Beteiligung zusätzlich eingeräumten Vetorechte wird die Younicos AG, Berlin, Deutschland sowie ihre Tochtergesellschaften, die Grundgrün Energie GmbH, Berlin, Deutschland, die Sunload Mobile Solutions GmbH, Berlin, Deutschland und die Younicos Inc. Union City, Kalifornien, USA sowie die Cellstrom GmbH, Wiener Neudorf, Österreich (gemeinsam mit der a+f GmbH, Würzburg, Deutschland) zukünftig durch aeris CAPITAL Sustainable Impact Private Investment Fund Cayman L.P., Cayman und die Mehrheitsgesellschafterin, I-Sol Ventures GmbH, Berlin, Deutschland gemeinsam beherrscht.Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Entwicklung, Realisierung und Vermarktung neuer Technologien und Verfahren im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien mit dem Schwerpunkt auf Entwicklung, Vertrieb und Management von Energiespeichern für regenerative Energien.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.12.2011.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.11.2011 weggefallen.