Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Let´s Print Holding AG; Goldmann-Druck AG; Moraviapress a.s. - BWB/Z-1543 | Bundeswettbewerbsbehörde

Let´s Print Holding AG; Goldmann-Druck AG; Moraviapress a.s.

BWB/Z-1543

22.09.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Let´s Print Holding AG, Eggenbergerstraße 7, 8020 Graz, Österreich, erwirbt einen Teil des von der insolventen Goldmann-Druck AG ("Goldmann"), Königstetter Straße 132, 3430 Tulln, Österreich, betriebenen Druckereibetriebes und zu diesem Zweck bestimmte zum Druckereibetrieb gehörende Vermögensgegenstände, die im Eigentum verschiedener zur Unternehmensgruppe von Goldmann gehörenden Gesellschaften stehen (Goodwill, Rohstoffvorräte, Markenrechte), und 100% der Aktien an Moraviapress a.s., U póny 3061, 690 02 Břeclav, Tschechische Republik, einem zur Unternehmensgruppe von Goldmann gehörenden Unternehmens. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Druck von Zeitschriften, Katalogen und Werbebeilagen ("Illustrationsdruck").

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.10.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Wien, 08.11.2011. Das Kartellgericht hat mit Beschluss vom 03.11.2011 das Verfahren eingestellt, nachdem sich Bundeswettbewerbsbehörde und die Anmelderin am 02.11.2011 zu Auflagen geeinigt hatten.

Die Auflagen beziehen sich auf zwei Druckmaschinen (GOSS SUNDAY 3000/32 PCF und GOSS SUNDAY 3000/32 PFF), die mindestens 27 Monate am Standort zu betreiben sind. Die Anmietung einer weiteren Druckmaschine (GOSS SUNDAY 4000/48) wird bis 31.12.2011 eingeschränkt.

Mit den Auflagen sollte einerseits der Wettbewerb sichergestellt werden, andererseits war die BWB, angesichts der Insolvenz des Zielunternehmens, bemüht, möglichst rasch zu einem Verfahrensende zu kommen.

Datum des Prüfungsantrages durch die BWB: 19.10.2011

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