Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Mayr-Melnhof Packaging International GmbH; Mayr-Melnhof Cartonboard International GmbH; Hallbert SDN BHD; Firgos (Malaysia) SDN BHD - BWB/Z-1534 | Bundeswettbewerbsbehörde

Mayr-Melnhof Packaging International GmbH; Mayr-Melnhof Cartonboard International GmbH; Hallbert SDN BHD; Firgos (Malaysia) SDN BHD

BWB/Z-1534

08.09.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 51% (mit dem Recht und der Pflicht zum Erwerb der weiteren 49% der Geschäftsanteile innerhalb von 5 Jahren) an der malaysischen Hallbert SDN BHD durch die Mayr-Melnhof Packaging International GmbH, einer Gesellschaft des Mayr-Melnhof Konzerns. Dieses Zusammenschlussvorhaben betrifft das Bedrucken von Verpackungsmaterialien aus Karton, Papier und Mikrowellen-Wellpappe für Konsumgüter sowie deren Weiterverarbeitung zu Faltschachteln, Displays etc.Weiters der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 51% (mit dem Recht und der Pflicht zum Erwerb der weiteren 49% der Geschäftsanteile innerhalb von 5 Jahren) an der malaysischen Firgos (Malaysia) SDN BHD durch die Mayr-Melnhof Cartonboard International GmbH, einer Gesellschaft des Mayr-Melnhof Konzerns. Jenes Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Produktion und Vertrieb von Verpackungspapieren, nämlich Karton und Teile der Produktsegmente Transportverpackungen und übrige Papier- und Kartonverpackung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.10.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Mit Beschluss vom 29.09.2011 wies das OLG Wien als Kartellgericht den Prüfungsantrag der BWB zurück, weil kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss nach § 9 KartG vorlag.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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