Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Styria Media Group AG; Moser Holding AG - BWB/Z-1530 | Bundeswettbewerbsbehörde

Styria Media Group AG; Moser Holding AG

BWB/Z-1530

06.09.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Styria Media Group AG (Graz) und Moser Holding Aktiengesellschaft (Innsbruck) beabsichtigen, die Aktivitäten ihrer Tochtergesellschaften Steirer Monat Zeitungs-GmbH, Kärntner Monat Zeitungs GmbH, Tirolerin Verlags GmbH sowie Neu-Media GmbH in eine neu gegründete Gesellschaft einzubringen. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftsbereich Medienunternehmen. 

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.10.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Mit Beschluss des KG vom 20.2.2012 wurde der Zusammenschluss nicht untersagt.

Die BWB hatte in ihrem Prüfungsantrag Bedenken vor allem in Hinblick auf die sehr starke Marktstellung der Anmelder auf den Anzeigenmärkten in regionalen Printmedien auf deren Heimatmärkten vorgebracht. Das KG hat in seinem Beschluss jedoch den Markt für Anzeigen in regionalen Magazinen von Anzeigen in regionalen Printmedien (Tageszeitungen, Wochenzeitungen) abgegrenzt. Das KG sah es als erwiesen an, dass die Antragsgegnerinnen auf diesem relevanten Markt für Anzeigen in regionalen Magazinen bisher lediglich in Tirol eine marktbeherrschende Stellung haben, und nicht zu erwarten sei, dass sich diese durch den Zusammenschluss verstärken wird. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerinnen durch den Zusammenschluss in den übrigen vier betroffenen Bundesländern (Steiermark, Kärnten, Salzburg und Oberösterreich) eine marktbeherrschende Stellung erlangen könnten.

Da es sich um einen Medienzusammenschluss handelte, war zu prüfen, ob der Zusammenschluss zu einer Beeinträchtigung der Medienvielfalt führt. Das KG präzisierte diesbezüglich, dass die Frage, ob und inwieweit ein Medienzusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigen kann, von einer Reihe von Faktoren abhänge (Marktkonzentration, Wirtschaftszweig, Zusammenschlussvorhaben etc.), die miteinander in einem beweglichen System zusammenwirken. Nicht auf jeden Wirtschaftszweig (z.B. politische Nachrichtenmagazine, TV-Beilagen, juristische Fachzeitschriften) sei derselbe Prüfungsmaßstab anzuwenden. Konkrete spürbare Beeinträchtigungen dahin, dass durch den Zusammenschluss Medienunternehmen aus dem Markt gedrängt werden könnten, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Auch die von der BWB ins Treffen geführte mögliche Vereinheitlichung der Magazine und deren inhaltliche Gleichschaltung könne im konkreten Fall keine Untersagung des Zusammenschlusses rechtfertigen, zumal die vom Zusammenschluss betroffenen Magazine schon aufgrund ihrer Struktur ("Frauen-Magazine" bzw. "Lifestyle-Magazine") keineswegs von maßgebendem Einfluss auf die Meinungsbildung seien. Daher gäbe es keine Bedenken, die eine Untersagung rechtfertigen würden.

Datum des Prüfungsantrages durch die BWB: 03.10.2011

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