Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Deutsche Telekom AG; France Télécom SA - BWB/Z-1506 | Bundeswettbewerbsbehörde

Deutsche Telekom AG; France Télécom SA

BWB/Z-1506

05.08.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 29.03.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Deutsche Telekom AG (Deutschland) und France Télécom SA (Frankreich) beabsichtigen, jeweils 50% der Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen, der PJV Holding SA (Belgien) zu erwerben, welches bestimmte Produkte und Dienstleistungen gemeinsam einkaufen wird, die dann von Deutsche Telekom AG und France Télécom SA selbständig für ihre jeweiligen Tätigkeiten im Bereich Telekommunikationsdienstleistungen verwendet werden.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 01.09.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

BWB und Bundeskartellanwalt regten an, die Prüfung des in Aussicht genommenen Verhaltens zunächst auf die Frage zu konzentrieren, ob ein Zusammenschlusstatbestand erfüllt war, und ggf den Antrag zurückzuweisen.

Zurückweisung der Prüfungsanträge

Mit Beschluss vom 14.09.2011 wies das OLG Wien als Kartellgericht die Prüfungsanträge der Amtsparteien zurück, weil kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorlag.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Datum des Prüfungsantrages durch die BWB: 01.09.2011

Datum des Prüfungsantrages durch den Bundeskartellanwalt: 01.09.2011

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