Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

stürmsfs ag;SFS Locher GmbH - BWB/Z-1479 | Bundeswettbewerbsbehörde

stürmsfs ag;SFS Locher GmbH

BWB/Z-1479

06.07.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Stürm Holding AG mit Sitz in der Schweiz beabsichtigt, im Rahmen eines internationalen Zusammenschlusses der Geschäftsaktivitäten der Stürm Holding AG und der SFS Holding AG im Bereich Stahl, Metalle und alternative Werkstoffe mittelbar und unmittelbar Geschäftsanteile an der österreichischen SFS Locher GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Klaus zu erwerben, die 50 % des Stammkapitals der SFS Locher GmbH repräsentieren. Die SFS GmbH soll nach dem Zusammenschluss gemeinsam von Stürm Holding AG und SFS Holding AG mittelbar über die schweizerische stürmsfs ag (die zuvor unter "Stürm AG" firmierte) kontrolliert werden, an der Stürm Holding AG und SFS Handels Holding AG, eine 100%ige Tochtergesellschaft der SFS Holding AG, nach dem Zusammenschluss jeweils zu 50 % beteiligt sein sollen.Der Zusammenschluss betrifft den Markt für Handel mit Stahl- und Metallprodukten einschließlich der Stahllagerhaltung und Stahlkonfektion für die Stahl, Metall- und Baubranche.  

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.08.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 03.08.2011 weggefallen.

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