Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Mori Seiki Co., Ltd.; GILDEMEISTER AG; DMG Austria GmbH; CNC-Profi Maschinen-Handels Ges.m.b.H. - BWB/Z-1471 | Bundeswettbewerbsbehörde

Mori Seiki Co., Ltd.; GILDEMEISTER AG; DMG Austria GmbH; CNC-Profi Maschinen-Handels Ges.m.b.H.

BWB/Z-1471

01.07.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mori Seiki Co., Ltd. und die GILDEMEISTER Aktiengesellschaft beabsichtigen ihre europäischen Vertriebs- und Serviceaktivitäten zusammenzulegen. Zur Erreichung dieses Zweckes wird ein neues Gemeinschaftsunternehmen "NewCo" in der Schweiz gegründet. Mori Seiki wird mit 40% und GILDEMEISTER mit 60% an der NewCo beteiligt sein. Kontrolliert wird die NewCo gemeinsam von Gildemeister und Mori Seiki.Die NewCo soll unter "DMG / Mori Seiki" firmieren und die Landesgesellschaften in Österreich, Schweiz, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Skandinavien, Vereinigtes Königreich, Polen, Spanien, Portugal, Rumänien, Ungarn, Tschechische Republik, Litauen, Russland, Slowenien, Serbien, Griechenland, Bulgarien, Zypern, Kroatien und Bosnien-Herzegowina von GILDEMEISTER erwerben. Darüber hinaus soll die NewCo auch die Landesgesellschaften von Mori Seiki in Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Spanien und Italien erwerben. Die NewCo wird sämtliche Anteile an der DMG Austria GmbH, sämtliche Vertriebstätigkeiten in Österreich von Mori Seiki und die Vermögenswerte der CNC-Profi Maschinen-Handels Ges.m.b.H., die zuvor von Mori Seiki erworben werden, erwerben. Ferner wird die NewCo die bisher bei Mori Seiki bestehenden vertraglichen Beziehungen zu Handelsvertretern in den vorgenannten Ländern übernehmen. Die Ersatzteilversorgung für Mori Seiki-Produkte verbleibt bei Mori Seiki. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung von Werkzeugmaschinen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.07.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.07.2011 weggefallen.

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