Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Sulzer AG; Cardo Flow Solutions Business - BWB/Z-1439 | Bundeswettbewerbsbehörde

Sulzer AG; Cardo Flow Solutions Business

BWB/Z-1439

23.05.2011

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Sulzer AG (Schweiz) beabsichtigt, indirekt über 100%ige Tochtergesellschaften sämtliche Anteile und damit alleinige Kontrolle an der Cardo Flow Solutions AB (Schweden), Cardo USA Inc. (USA), Cardo Production Lohmar GmbH (Deutschland) und der Cardo Grundbesitz GmbH (Deutschland) von Cardo AB (Schweden), die ihrerseits zur Assa Abloy AB Group gehört, zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Pumpen und Rührwerke für industrielle Anwendungen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.06.2011.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Freigabe nach Abgabe von Verpflichtungszusagen: 

Weil der Zusammenschluss - nicht zuletzt aufgrund der hohen Marktanteile - wettbewerbliche Bedenken ausgelöst hatte, unterzog die Bundeswettbewerbsbehörde einen betroffenen Teilmarkt einer tiefergehenden Prüfung. Schlussendlich gab die Bundeswettbewerbsbehörde den Zusammenschluss noch in Phase 1 frei, weil sich die Anmelder zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 17 Abs 2 KartG bereiterklärt hatten.

Die Bundeswettbewerbsbehörde erlaubt sich den Hinweis, dass Verpflichtungserklärungen nach § 17 Abs 2 KartG eine vernünftige Alternative zu oftmals aufwendigen Phase 2 Verfahren sein können. So sich die beteiligten Unternehmer zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen bereit erklären, könnte nicht selten die Stellung eines Prüfungsantrages unterbleiben. Die Durchführung des Zusammenschlusses anders als mit den Auflagen und Beschränkungen, zu deren Einhaltung sich die beteiligten Unternehmen gegenüber den Amtsparteien verpflichtet haben, um die Unterlassung oder Zurückziehung eines Prüfungsantrages zu erreichen, gilt ebenfalls als verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses.

 

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.06.2011 weggefallen.

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