Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Promat GmbH; Unternehmensbeteiligungen Arnold GmbH & Co. KG; Lichtensteiner Brandschutzglas GmbH & Co. KG; Lichtensteiner Brandschutzglas Verwaltungs-GmbH - BWB/Z-1044 | Bundeswettbewerbsbehörde

Promat GmbH; Unternehmensbeteiligungen Arnold GmbH & Co. KG; Lichtensteiner Brandschutzglas GmbH & Co. KG; Lichtensteiner Brandschutzglas Verwaltungs-GmbH

BWB/Z-1044

24.09.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb durch Promat GmbH von Unternehmensbeteiligungen Arnold GmbH & Co. KG von 50%-Teilgeschäftsanteil nebst Gewinnbezugsrecht und allen Nebenrechten an der Lichtensteiner Brandschutzglas Verwaltungs-GmbH (die übrigen 50% hält die frühere Alleingesellschafterin Unternehmensbeteiligungen Arnold GmbH & Co. KG);Erwerb durch Promat GmbH von Unternehmensbeteiligungen Arnold GmbH & Co. KG von 50%-Kommanditbeteiligung nebst Gewinnbezugsrecht und allen Nebenrechten an der Lichtensteiner Brandschutzglas GmbH & Co. KG (die übrige 50%-Kommanditbeteiligung hält die frühere Alleinkommanditistin Unternehmensbeteiligungen Arnold GmbH & Co. KG).Betroffene Geschäftszweige: Markt für Brandschutzglas. Bei Brandschutzglas handelt es sich um Glas, das der Einwirkung von Feuer und Wärme länger standhält als normales Glas und dadurch die Ausbreitung von Bränden verhindern bzw. verzögern kann.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.10.2009.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.10.2009 weggefallen.

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