Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG; s Haftungs- und Kundenabsicherungs GmbH; 10 Sparkassen - BWB/Z-602 | Bundeswettbewerbsbehörde

Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG; s Haftungs- und Kundenabsicherungs GmbH; 10 Sparkassen

BWB/Z-602

14.12.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen zwischen Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG und s Haftungs- und Kundenabsicherungs GmbH einerseits und den nachfolgend angeführten Sparkassen andererseits, wodurch Erste Bank die Möglichkeit eingeräumt wird, einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands der Sparkassen sowie auf Beschlussfassungen in wesentlichen Angelegenheiten der Sparkassen auszuüben: Sparkasse Herzogenburg-Neulengbach, Sparkasse der Stadt Korneuburg, Kremser Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft, Sparkasse Scheibbs AG, Bank und Sparkassen AG Waldviertel-Mitte, Sparkasse Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen, Sparkasse Mittersill Bank AG, Sparkasse der Stadt Kitzbühel, Sparkasse Reutte AG, Sparkasse Schwaz AG.Betroffene Geschäftszweige: Finanzdienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.01.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 11.01.2008 weggefallen.

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