Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Mayr-Melnhof Packaging International GmbH; Field Packaging (Bremen) GmbH - BWB/Z-544 | Bundeswettbewerbsbehörde

Mayr-Melnhof Packaging International GmbH; Field Packaging (Bremen) GmbH

BWB/Z-544

16.10.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Mayr-Melnhof Packaging International GmbH beabsichtigt, durch ein konzernverbundenes Unternehmen in Deutschland Teile einer Produktionsanlage für die Herstellung von Verpackungsmaterialien von der Field Packaging (Bremen) GmbH zu erwerben. Der Erwerb umfasst die Immobilie (samt Zubehör) sowie Teile der Sachanlagen (eine Produktionslinie im Bereich Offset wird nicht übernommen). Darüber hinaus werden 89 Mitarbeiter übernommen, Kunden hingegen nicht. Übernehmende Gesellschaften: Mayr-Melnhof Packaging International GmbH oder ein anderes Tochterunternehmen der Mayr-Melnhof Karton AG. Zielunternehmen: Teile der Produktionsanlage der Field Packaging (Bremen) GmbH mit Standort Bremen/Delmenhorst, welche die Immobilie (samt Zubehör) sowie Sachanlagen (eine Produktionslinie im Bereich Offset wird nicht übernommen) und 89 Mitarbeiter umfasst. Betroffene Geschäftszweige: Bedrucken von Verpackungsmaterialien aus Karton, Papier und Mikrowellen-Wellpappe für Konsumgüter sowie deren Veredelung und deren Weiterverarbeitung zu Faltschachteln.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.11.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.11.2007 weggefallen.

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