Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

EESU Holding GmbH; E&P Holding GmbH - BWB/Z-491 | Bundeswettbewerbsbehörde

EESU Holding GmbH; E&P Holding GmbH

BWB/Z-491

21.08.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 100% der Geschäftsanteile an E&P Holding GmbH, Wien, welche 25% der Geschäftsanteile an Rohöl-Aufsuchungs AG, Wien hält, durch EESU Holding GmbH, Wien, an welcher EVN AG (mittelbar) zu 49,95%, E.ON Ruhrgas E&P GmbH zu 30,05%, Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation mittelbar zu 10% und Steirische Gas-Wärme GmbH, Graz zu 10% beteiligt sind. Betroffener Geschäftszweig: Erdöl- und Erdgasförderung, Erdgasspeicherung und Erdöllagerung.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.09.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat am 5.12.2007 infolge von gegenüber den Amtsparteien abgegebenen Zusagen der Anmelder (iSd § 17 Abs 2 letzter Satz) ihren Prüfungsantrag zurückgezogen.

Beim Kartellgericht ist aber weiterhin ein über Antrag der EVN AG sowie der E.ON Ruhrgas E&P GmbH vom 7.8.2007 (also 13 Tage vor Anmeldung dieses Zusammenschlusses bei der BWB) eingeleitetes Feststellungsverfahren anhängig. Darin begehren die Antragsteller die Festellung das das den Gegenstand dieses Zusammenschlussverfahrens bildende Vorhaben keinen Zusammenschlußtatbestand im Sinne des § 7 KartG verwirklicht. 

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