Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

STRABAG AG; Josef Kurz & Co - BWB/Z-347 | Bundeswettbewerbsbehörde

STRABAG AG; Josef Kurz & Co

BWB/Z-347

21.03.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

STRABAG AG erwirbt wesentliche Unternehmensteile der Baugruppe Kurz, Osttirol, die in Tirol und Salzburg in den Sparten Hochbau und Betonfertigteile tätig ist. Betroffener Geschäftszweig: Hochbau und Betonfertigteile.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.04.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Folgende Verpflichtungszusagen wurden abgegeben:

1.) Der STRABAG Konzern verpflichtet sich bis 31.12.2010 kein Tiroler Hochbauunternehmen zu erwerben.

2.) Davon ausgenommen sind derzeit nicht absehbare allenfalls mögliche Zusammenschlussvorhaben von einer ganz wesentlich übergeordneten Bedeutung, die nur zu einem vergleichsweise geringen Teil auch den Hochbau in Tirol mitbetreffen. Derartige übergeordnete Zusammenschlussvorhaben sind derzeit nicht in Sicht. Selbstverständlich würde ein derartiges übergeordnetes Zusammenschlussvorhaben bei der zuständigen Wettbewerbsbehörde ordnungsgemäß angemeldet werden und der STRABAG Konzern nimmt keineswegs an, dass die gegenständliche Verpflichtungserklärung die Freigabe eines derartigen übergeordneten Zusammenschlussvorhabens bedingen könnte.

3.) Die vorliegende Verpflichtungszusage verliert ihre Gültigkeit, wenn die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nicht mehr im Sinne des § 7 KartG 2005 verbunden sind bzw - da derzeit die Due Dilligance des Unternehmenskaufes noch nicht abgeschlossen ist - gar nicht verbunden würden.

4.) Wenn sich nach Freigabe des Zusammenschlusses die wettbewerblich maßgeblichen Umstände ändern, kann die obige Verpflichtungszusage im Einvernehmen mit den Amtsparteien abgeändert oder aufgehoben werden.

 

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.04.2007 weggefallen.

zurück zur Übersicht