Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

VAMED Management und Service GmbH & Co KG; Immoconsult Leasinggesellschaft m.b.H. und Immoconsult Projektentwicklung GmbH - BWB/Z-307 | Bundeswettbewerbsbehörde

VAMED Management und Service GmbH & Co KG; Immoconsult Leasinggesellschaft m.b.H. und Immoconsult Projektentwicklung GmbH

BWB/Z-307

01.02.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Beabsichtigter Erwerb sämtlicher Anteile (d.s. Kommandit- und Komplementäranteil sowie eine atypisch stille Beteiligung) an der Heilbad Sauerbrunn Betriebs GmbH & Co KG durch die Immoconsult Leasinggesellschaft m.b.H. und die Immoconsult Projektentwicklung GmbH einerseits sowie an der Heilbad Sauerbrunn Betriebs GmbH durch die VAMED Management und Service GmbH & Co KG andererseits. VAMED wird das Heilbad Sauerbrunn aufgrund eines mit der Heilbad Sauerbrunn Betriebs GmbH & Co KG abgeschlossenen Pachtvertrags im Wege der Heilbad Sauerbrunn Betriebs GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben. Betroffener Geschäftszweig: Gesamt- und Technische Betriebsführung von Einrichtungen im Gesundheitswesen sowie Wellness- und Kurbetrieben und Facility-Management anderer Einrichtungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 01.03.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.02.2007 weggefallen.

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