Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

NORDICA S.p.A.; TECNICA S.p.A.; IQ-SportVerwaltungs GmbH - BWB/Z-211 | Bundeswettbewerbsbehörde

NORDICA S.p.A.; TECNICA S.p.A.; IQ-SportVerwaltungs GmbH

BWB/Z-211

24.10.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Beabsichtigter Erwerb von 66,67 % der Geschäftsanteile an der IQ-Sport, einer nach österreichischem Recht bestehenden Gesellschaft, durch die NORDICA S.p.A., einer nach italienischem Recht bestehenden Gesellschaft und Tochtergesellschaft der TECNICA Gruppe, basierend auf dem Anteilskaufvertrag. Dieser wird zwischen den derzeitigen Anteilseignern der IQ-Sport - entweder direkt von der Stastny Holzhandels-GmbH, dem Mehrheitseigentümer der IQ-Sport, oder von Herrn Karl Hofstätter, dem Minderheitseigentümer von IQ-Sport, der ein Vorkaufsrecht hat - und der NORDICA S.p.A. abgeschlossen. Im Zuge des Zusammenschlussvorhabens kauft Blizzard die geistigen Eigentumsrechte, die derzeit von der Marken- und Lizenzverwaltung GmbH, einer Tochtergesellschaft des Raiffeisenverband Salzburg reg. Gen.m.b.H., gehalten werden. Betroffener Geschäftszweig: Sportausrüstung und im Speziellen das Herstellen und Verkaufen von Skiern. 

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.11.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.11.2006 weggefallen.

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