Zurückziehung des Prüfungsantrages infolge der Zurückziehung einer Anmeldung

Die bei der BWB nach § 9 KartG einzubringenden Zusammenschlussanmeldungen bilden die Grundlage für die Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach § 11 Abs 1 KartG. Wollen anmeldende Unternehmen während eines laufenden Verfahrens ein Zusammenschlussvorhaben nicht mehr durchführen - dabei ist irrelevant, ob sich das Verfahren in Phase I oder bereits in Phase II aufgrund eines Prüfungsantrages einer oder beider Amtsparteien befindet -, so haben sie die Anmeldung der BWB gegenüber ausdrücklich zurückzuziehen.

Nur wenn sämtliche Unternehmen, die das Zusammenschlussvorhaben angemeldet haben (also: die Anmelder), gegenüber der BWB ausdrücklich schriftlich (auch per E-Mail möglich) ihre Anmeldung zurückziehen, nimmt die BWB ihren nach § 11 KartG beim Kartellgericht gestellten Antrag auf Prüfung eines Zusammenschlusses zurück.

Sollten die anmeldenden Unternehmen zukünftig dasselbe oder ein ähnliches Zusammenschlussvorhaben verfolgen, so geht die BWB davon aus, dass dieses einer kartellgesetzlichen Prüfung, insbesondere der Prüfung einer dann gegebenen Anmeldepflicht, unterzogen wird. Die Zurücknahme des Prüfungsantrages aufgrund der Zurückziehung einer Anmeldung präjudiziert die Bundeswettbewerbsbehörde nicht in einem möglicherweise notwendigen Verfahren auf Prüfung eines Zusammenschlusses bei zukünftiger Anmeldung desselben oder eines ähnlichen Erwerbsvorganges.