Inlandsauswirkungen von Zusammenschlüssen

Für die Anmeldebedürftigkeit eines Zusammenschlusses in Österreich müssen einerseits die Schwellenwerte nach § 9 KartG 2005 erreicht sein, andererseits muss sich der Zusammenschluß auf den inländischen Markt auswirken.

Von den Aufgriffsschwellen des § 9 KartG 2005 werden auch Zusammenschlüsse ohne konkreten Österreichbezug erfasst. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn ein großes Unternehmen, das für sich bereits die ersten beiden Schwellenwerte (insgesamt 300 Mio € weltweit, insgesamt 30 Mio € in Österreich) erreicht, einen Erwerb im Ausland tätigt. Das Zielunternehmen muss dann zur Erfüllung der Anmeldebedürftigkeit lediglich einen weltweiten Umsatz von 5 Mio € aufweisen (es sei denn, die Ausnahme des § 9 Abs 2 KartG 2005 ist erfüllt).

Eine Einschränkung ergibt sich aber aus § 24 (2) KartG 2005: „Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist."

Das Kartellgericht hat zur Vorgängerbestimmung im KartG 1988 (§ 6 Abs 2) in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass „Zusammenschlüsse, die im Ausland vollzogen werden, dann [anmeldebedürftig sind], wenn einerseits die Kriterien des § 42a KartG [KartG 1988] erfüllt sind, und andererseits sich der Zusammenschluß nicht bloß im Ausland, sondern auch in Österreich auswirkt oder auswirken kann."

Bezüglich dieser Inlandsauswirkung genügt bereits „die abstrakte Möglichkeit einer Auswirkung bzw. eine potentielle Beeinträchtigung der Wettbewerbsvoraussetzungen im Inland."

Es sollen also nur jene Fälle von vorne herein ausgeschieden werden, die offensichtlich und ohne Zweifel keinen Österreichbezug aufweisen, also im Ausland vollzogen werden und sich auch sonst nicht auf den österreichischen Markt auswirken.

Als Kriterien für die Beurteilung der Inlandsauswirkung wurden in der Judikatur insbesondere genannt:

  • Keine Leistungen (Umsätze, Niederlassungen, Tochtergesellschaften) des Zielunternehmens in Österreich, auch nicht in absehbarer Zeit.
  • Kein Erwerb von Ressourcen (Patente, Know-how, Finanzkraft oder dergleichen), die den Marktanteil des erwerbenden Unternehmens in Österreich spürbar erhöhen könnten.

Allerdings hat das Kartellgericht festgestellt, dass "das Nichttätigwerden der Zielgesellschaften selbst auf dem inländischen Markt - weder in Form von Tochterunternehmungen noch in Form direkter umsatzgenerierender Aktivitäten - die Möglichkeit einer spürbaren Auswirkung auf denselben noch nicht ausschließt". So kann sich etwa ein positiver Einfluss auf die Finanz- und Ertragslage spürbar auf den inländischen Markt auswirken. Ebenso kann eine gemeinsame Ressourcennutzung zu Synergieeffekten führen.

Die Bundeswettbewerbsbehörde legt das Kriterium der mangelnden Inlandsauswirkung restriktiv aus. Im Zweifel wird von der Anmeldebedürftigkeit eines Vorhabens ausgegangen.

Die Beurteilung des Vorliegens dieser (Anmelde-)Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Zusammenschlusswerber (§ 17 iVm § 29 KartG 2005). Die verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses kann Geldbußen gemäß § 29 Z 1 lit a KartG 2005 nach sich ziehen.

Die Bundeswettbewerbsbehörde steht als Ratgeber zur Verfügung.

Unternehmen, die Rechtssicherheit hinsichtlich der Anmeldepflicht eines Zusammenschlusses suchen, können als Alternative zu einer Zusammenschlussanmeldung einen sogenannten "Feststellungsantrag" nach § 28 Abs 2 KartG 2005 einbringen. Dabei hat das Kartellgericht zu prüfen, ob und inwieweit ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt. Allerdings sind für dieses Verfahren - im Unterschied zum Zusammenschlussverfahren (4 Wochen bzw. 5 Monate) - keine Fristen vorgesehen. Sollte das Kartellgericht zum Ergebnis gelangen, dass ein anmeldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, müsste eine Anmeldung erfolgen.