Behandlung anonymer Eingaben durch die BWB

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde langen immer wieder anonyme Beschwerden über bzw Hinweise auf wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen (insb Absprachen) ein. Die gewählte Form der Anonymität wird regelmäßig mit der "Furcht vor Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen" durch die genannten Unternehmen begründet.

Beschwerden und Hinweise, insbesondere von "Insidern" sind für die Bundeswettbewerbsbehörde eine wichtige Erkenntnisquelle bei der Verfolgung wettbewerbsbeschränkender Handlungen. Vielfach enthalten solche Eingaben an die BWB allerdings nicht alle Informationen, die für ein erfolgversprechendes weiteres Vorgehen erforderlich wären, obwohl anzunehmen ist, dass diese Informationen beim Einschreiter vorliegen oder von diesem beigebracht werden könnten. Die Verwendung des Beschwerdeformblattes (Link einfügen) kann Anhaltspunkte geben, welche Informationen relevant sind. Angesichts der potentiellen Vielzahl an Fallgestaltungen und der damit verbundenen Eigenheiten des Einzelfalles sind Rückfragen beim Beschwerdeführer praktisch immer erforderlich.

Im Fall anonymer Eingaben sind entsprechende Rückfragen durch die Behörde freilich nicht möglich, wodurch weitere Ermittlungsschritte erschwert werden bzw mitunter gar nicht möglich sind. Insbesondere Ermittlungshandlungen, die einen Eingriff in die Grundrechtssphäre bedingen (insb Hausdurchsuchungen), lassen sich vielfach nicht mit dem (alleinigen) Vorliegen eines anonymen Hinweises rechtfertigen.

 Wenngleich die Bundeswettbewerbsbehörde Verständnis für den Wunsch hat, sich nicht exponieren zu wollen, werden Personen, die über Informationen zu wettbewerbsrechtlich relevanten Sachverhalten verfügen, ersucht, offen an die Bundeswettbewerbsbehörde heranzutreten, um eine umfassende Beurteilung zu ermöglichen. Die Bundeswettbewerbsbehörde wird sich in höchstem Maße darum bemühen, dem Wunsch nach Anonymität gegenüber dem/den an einem möglichen Kartellrechtsverstoß beteiligten Unternehmen nachzukommen.

In vielen Fällen wird es nach Einschätzung der BWB gar nicht erforderlich sein, die Identität eines Informanten preiszugeben, weil sich dessen Angaben auf anderem Wege verifizieren lassen. Natürlich kann es aber auch Fälle geben, in denen außer der Aussage eines Informanten über seine Wahrnehmungen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen. In diesen Fällen wird die Bundeswettbewerbsbehörde aber alle Schritte mit dem betreffenden Informanten abstimmen.